Die Kenntnis von den im Cache-Speicher enthaltenen pornografischen Daten ist namentlich bei ungeübten Computerbenutzern nicht leichthin anzunehmen. Hinweise auf diese Kenntnis können sich etwa aus vorgenommenen Änderungen der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer bzw. Cache-Reader, einer manuellen Löschung eines Cache- Speichers, dem Nachweis eines Offline-Zugriffs auf eine Datei im Cache-Speicher oder ganz generell aus allgemeinen diesbezüglichen Fachkenntnissen ergeben (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; WEDER, a.a.O., N. 24c zu Art. 197 StGB). 10.2 Subsumtion 10.2.1 Anklageschrift Ziff.