Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet auch das bewusste Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen Datenträger ein Herstellen (BGE 133 IV 31 E. 6.2; 131 IV 64 E. 10.4; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 51 zu Art. 197 StGB, mit Hinweisen). Beim sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen geht es darum, die Medien, über welche Pornografie verbreitet wird, vollständig zu erfassen, weshalb sich die Strafbarkeit auch auf elektronische Daten sowie neue Speicherungsformen erstreckt (vgl. Botschaft vom 10. Mai 2000, BBl 2000 2943 ff., S. 2975).