197 StGB). Einem Zugänglichmachen können echte Zugriffsschranken entgegenstehen. Das Anbringen eines Warnhinweises auf einer Internetseite, der durch blosses Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, stellt indes keine wirksame Barriere dar (BGE 131 IV 64 E. 10.3). «Zugänglich» ist auch eine Internetseite, die eine Registrierung verlangt, ohne dass das Alter des Besuchers überprüft wird (vgl. TRECHSEL/BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 197 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6S.26/ 2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1).