17 (pag. 300 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend kann festgehalten werden: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB bestraft, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet.