Es musste ihm aufgrund dessen auch bewusst sein, dass das Teilen während eines Downloads keine aktive Freigabe benötigte, sondern die automatischen Einstellungen von eMule dazu ausreichten. Dem Beschuldigten musste also bewusst sein, dass er die heruntergeladenen Filme und Bilder zeitgleich auch anderen Nutzern, d.h. einem unbekannten Personenkreis (darunter zufolge fehlender Zugangsbeschränkungen auch unter 16-Jährige), zugänglich machte (siehe dazu auch SK 21 68 vom 9. November 2021 Ziff. 2.6). Wie dieses Wissen rechtlich zu würdigen ist, wird unter den Ausführungen zum Rechtlichen (siehe Ziff. 10.2.1 nachfolgend) dargelegt.