Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte die heruntergeladenen Erzeugnisse absichtlich Dritten zugänglich machen wollte. Für die Kammer ist jedoch zufolge der gemachten Ausführungen erstellt, dass dem Beschuldigten mit seinen im Anwendungsbereich sehr guten Informatikkenntnissen, mit dem Wissen darum, dass es sich beim Programm eMule um ein Programm zum Tauschen von Dateien handelt, und mit den frei zugänglichen Informationen zu eMule bewusst sein musste, dass er bei aktuellen Downloads das Teilen nicht deaktivieren kann.