16 wurde dem Beschuldigten sehr gutes oder fundiertes Fachwissen attestiert (pag. 327, pag. 329, pag. 369). Weiter bezeichnete der Beschuldigte selber das Programm eMule als Filesharing- Programm (pag. 35 Z. 428 f.). Schon diese Bezeichnung weist auch ohne vertiefte Anwenderkenntnisse auf den Zweck von eMule als Tauschbörse hin. Der Beschuldigte gab ebenfalls an, er habe sich über das Programm mittels Google oder Zeitschriften informiert (pag. 35 Z. 442 f., pag.