Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Ergänzend hierzu kann Folgendes festgehalten werden: Wie bereits zum Aussageverhalten des Beschuldigten dargelegt (vgl. Ziff. 9.2 hiervor), erachtet die Kammer die Ausführungen des Beschuldigten zu seinen Computerkenntnissen als wenig glaubhaft. Dessen Informatikkenntnisse (im Anwendungsbereich) werden von der Kammer als sehr gut beurteilt. So hat der Beschuldigte Wirtschaftsinformatik studiert (siehe seine Aussagen: pag. 258 Z. 8f.; Lebenslauf: pag. 334). Weiter war er gemäss eigenen Aussagen in seiner früheren Anstellung bei der E.________