Ausserdem mussten dem im ITBereich ausgebildeten und als Wirtschaftsinformatiker tätigen Beschuldigten der Begriff Peer-to- Peer und die Funktionsweise solcher Internettauschbörsen bekannt sein. Die Aussagen des Beschuldigten, bezüglich der Dateifreigabe nichts gewusst zu haben und nur Anwender, nicht aber Programmierer zu sein, vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere auch deshalb nicht, da es sich beim Installieren/Anpassen des eMule Programms nicht um ein Programmieren, sondern um das Anwenden eines (bestehenden) Programms handelt. Die Behauptung, nichts von der Freigabe bzw. vom «Upload» während des Downloadens gewusst zu haben, ist somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren.