15 die Voreinstellungen von Filesharing-Programmen, welche während des Downloadens auch Uploaden, verwiesen. Das Gericht geht daher davon aus, dass auch die Informationen, durch welche der Beschuldigte auf das eMule gestossen ist, solche Hinweise enthalten haben dürften. Ausserdem mussten dem im ITBereich ausgebildeten und als Wirtschaftsinformatiker tätigen Beschuldigten der Begriff Peer-to- Peer und die Funktionsweise solcher Internettauschbörsen bekannt sein.