Die Vorinstanz hat hierzu erwogen (pag. 298 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet sodann die bewusste Freigabe der Dateien, also die Weitergabe des verbotenen pornografischen Materials. Er erklärte wiederholt, immer nur heruntergeladen, aber nie die Zustimmung für eine Freigabe erteilt zu haben. Er habe nie bewusst etwas freigegeben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass durch den Download auch Daten freigegeben wurden. Seine Computerkenntnisse bezögen sich nur auf das Anwenden von Programmen, aber er sei kein Entwickler und habe das Programmieren nie gelernt.