Da auch die gespeicherten Vorschaubilder mittels eMule heruntergeladen wurden (vgl. Ziff. 9.4 hiervor), gilt das eben Gesagte auch für die in der Anklageschrift Ziff. 1.5 aufgeführten Bilddateien. Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen konstant ausgeführt, er habe nicht wissentlich verteilt oder aktiv und bewusst Dateien hochgeladen, solche freigegeben oder geteilt (pag. 35 Z. 445 ff., pag. 38 Z. 578 ff., pag. 38 Z. 597 f., pag. 43 Z. 94 f., pag. 259 Z. 20 ff., pag. 434 Z. 9 ff.). Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass etwas zum Teilen freigegeben werde und dies automatisch erfolge (pag. 43 Z. 96 f., pag. 259 Z. 28 ff., pag. 434 Z. 22 ff.). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen (pag.