Dies lässt sich auch den Ausführungen von J.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entnehmen, wonach in der vom Beschuldigten verwendeten Version des Tauschprogrammes eMule keine explizite Freigabe erfolgen muss, sondern die vom Beschuldigten heruntergeladenen Dateien während des Downloads automatisch durch diesen Dritten durch Hochladen zur Verfügung gestellt werden (pag. 255 Z. 18 ff.). Der Austausch in sogenannten Filesharing-Programmen erfolgt gemäss FDF-Bericht praktisch anonym, d.h. die einzelnen Nutzer haben normalerweise keinen direkten Kontakt zueinander. Zudem werden zu keiner Zeit Altersangaben der P2PNutzer angefragt oder gar überprüft (FDF-Bericht: pag. 22).