14 vorsatz geschlossen hat. Nachfolgend werden deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung die Umstände gewürdigt, die für die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte in Bezug auf das Zugänglichmachen von verbotenen Dateien an Dritte eventualvorsätzlich oder fahrlässig handelte, notwendig sind. Gestützt auf die Auswertungsergebnisse des FDF (pag. 21) ist für die Kammer erstellt, dass die vom Beschuldigten in der Zeit vom 19. Dezember 2017 bis zum 7. Februar mittels eMule heruntergeladenen Dateien (Anklageschrift Ziff.