Der Beschuldigte habe die Freigabe vom Laufwerk in den Einstellungen vom Programm eMule bewusst nicht aktiviert. Er habe nicht gewusst, und es auch nicht wissen müssen, dass trotzdem versteckte bzw. automatische Uploads passieren (pag. 448). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betrifft die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm sogenannte innere Tatsachen und ist somit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Eventualvorsatz begründet ist (u.a. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).