Objektiv sei zwar der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB erfüllt, jedoch mangle es am subjektiven Tatbestand, da der Beschuldigte bestreite, bewusst und aktiv Inhalte weitergeleitet oder zur Verfügung gestellt zu haben. Er habe daher höchstens fahrlässig gehandelt, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe (pag. 262; Anträge: pag. 266). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte Rechtsanwalt B.________ vor, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte habe die Freigabe vom Laufwerk in den Einstellungen vom Programm eMule bewusst nicht aktiviert.