1.7). Weil beweiswürdigungsmässig davon ausgegangen wurde, dass es sich bei den Bilddateien gemäss Ziff. 1.3 und 1.4 der Anklageschrift um Anzeigebilder der Videodateien gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift handelt, ist hinsichtlich der Bilddateien lediglich noch auf den Vorwurf gemäss Ziff. 1.7 i.V.m. Ziff. 1.5 der Anklageschrift näher einzugehen. Rechtsanwalt D.________ machte in seinem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, das «Zugänglichmachen» verlange ein bewusstes Handeln. Objektiv sei zwar der Tatbestand von Art.