1.4]) auszugehen. Aufgrund dessen und infolge Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruches wegen Besitzes zum Konsum von pornografischen Dateien erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass heruntergeladene Bilder in einem Zwischenspeicher bzw. «Cache» abgespeichert werden (siehe entsprechende Ausführungen seines Verteidigers [pag. 262, pag. 447]). 9.5 Konkrete Beweiswürdigung in Bezug auf das Zugänglichmachen von Dateien an Dritte (AKS Ziff. 1.1-1.2, 1.7) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die in Ziff.