13 (siehe entsprechende Aussagen des Beschuldigten: pag. 444 Z. 25 ff.), ist hinsichtlich der Bilder zu Gunsten des Beschuldigten beweismässig lediglich von insgesamt vier (zusätzlich zu den Videodateien) heruntergeladenen Bilddateien (mit tierpornografischem Inhalt [Anklageschrift Ziff. 1.4]) auszugehen.