Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidigung einen Ausdruck zu den Akten, aus welchem ersichtlich wird, dass die «Incomings» der von eMule heruntergeladenen Dateien im C-Laufwerk gespeichert werden (pag. 236). Anlässlich der erstinstanzlichen und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass das Heruntergeladene im C- Laufwerk gespeichert worden sei, dies in Unterordnern wie z.B. «A.________» (pag. 259 Z. 15 ff., pag. 438 Z. 27 ff.). Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten, aufgrund der Auswertungsergebnisse des FDF und aufgrund der auf der Festplatte des beim Beschuldigten beschlagnahmten Notebook Sony