135 mit Verweis auf die Seiten 3/4, 8/9, 12-15, 26/27, 34/35, 44/45, 56-59, 62-65, 76/77, 92/93, 120/121, 128-131, 134/135, somit 25% von 185 Videodateien). Diese Berechnung der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die von ihr genannten Seiten, auf welchen sich die strafrechtlich relevanten Erzeugnisse mit Präferenzindikatoren befinden, ist für die Kammer nachvollziehbar, weshalb beweiswürdigungsmässig davon ausgegangen wird, dass 46 Videodateien mit strafbaren Präferenzindikatoren heruntergeladen wurden.