1.2), heruntergeladen. Auch der Konsum dieser Dateien ist angeklagt (Anklageschrift Ziff. 1.6). Dass der Beschuldigte Videodateien mit Kinderpornografie heruntergeladen und zum Konsum besessen hat, ist unbestritten und rechtskräftig. Hinsichtlich Anzahl ist für die Kammer aufgrund der Auswertungsergebnisse des FDF erstellt, dass von der Provideradresse des Beschuldigten «________» im Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis 7. Februar 2019 via Tauschbörse (eMule) aus dem Internet insgesamt 615 Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt (Anklageschrift Ziff. 1.1) und 185 Videodateien mit Präferenzindikatoren, wobei 25% resp.