434 Z. 22 ff.). Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwar teilweise widersprüchliche sowie wenig überzeugende Aussagen machte, er aber grundsätzlich geständig und reuig war (vgl. z.B. pag. 428 Z. 44, pag. 429 Z. 1 ff., pag. 433 Z. 39 f., pag. 440 Z. 24 ff.). In Bezug auf die subjektiven Komponenten betreffend den Vorwurf des «Zugänglichmachens an Dritte» von Dateien wird das Aussageverhalten des Beschuldigten im Besonderen zu würdigen sein (vgl. Ziff. 9.5 nachfolgend).