Er sei Anwender (pag. 258 Z. 11 ff., pag. 436 Z. 17 ff.). Zwar dürften seine Kenntnisse zum Programm eMule weniger umfassend sein als beispielsweise bei einem Softwareentwickler, aber angesichts seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten sicherlich nicht derart dürftig, wie der Beschuldigte zunehmend zu glauben machen versucht (vgl. dazu auch Ziff. 9.4 nachfolgend). Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Programm eMule überzeugen nicht. So erklärte er dazu vor der Polizei, eMule habe er, um Hörspiele oder Filmchen herunterzuladen. Er kenne dieses schon von früher, wohl von Google und Zeitschriften oder so (pag. 35 Z. 442 f., pag. 36 Z. 490 ff.).