259 Z. 28 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte bei diesen Aussagen (pag. 434 ff.). Sieht man sich seine Aussagen zum Programm eMule und zu seinen Informatikkenntnissen an, dann sind diese weniger konstant und wirken widersprüchlich. So bezeichnete er seine PC-Anwenderkenntnisse in seiner ersten polizeilichen Einvernahme noch als sehr gut (EV vom 3. Juni 2019: pag. 34 Z. 373 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen sowie der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er dann auf Nachfrage nach seinen Computerkenntnissen, diese seien relativ. Er sei kein Entwickler und habe das Programmieren nie gelernt. Er sei Anwender (pag.