9 etwas zum Teilen freigegeben werde (pag. 43 Z. 96 f.). Entsprechende Aussagen machte der Beschuldigte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, indem er aussagte, er habe keine Dateien explizit freigegeben (pag. 259 Z. 20 ff.). Im Nachhinein wisse er jetzt auch, dass er beim Programm eMule nicht explizit freigeben müsse, sondern Dateien im Moment des Downloads automatisch für Dritte freigegeben würden. Dies sei ihm aber damals nicht bewusst gewesen und ihm sei wichtig, dass er keine Häkchen zur Freigabe gemacht habe (pag. 259 Z. 28 ff.).