437 Z. 1 ff.). In Bezug auf den Vorwurf der Inkaufnahme des Zugänglichmachens von solchen Dateien an Dritte, darunter auch an Personen unter 16 Jahren, war der Beschuldigte in seinen Aussagen insofern konsequent, als er konstant aussagte, er habe nicht wissentlich verteilt oder aktiv und bewusst Dateien hochgeladen, solche freigegeben oder geteilt (pag. 35 Z. 445 ff., pag. 38 Z. 578 ff., pag. 38 Z. 597 f., pag. 43 Z. 94 f.). Soweit er in die Programme gesehen habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass