259 Z. 1 ff.). Diese Dateien habe er in eMule z.B. mit dem Stichwort «Teenporn» gesucht und heruntergeladen oder er habe «find more» angeklickt, woraufhin Listen erschienen seien. Wenn er etwas gefunden habe, habe er dies markiert und dann «Download» angeklickt (pag. 4 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussagen betreffend das Herunterladen von kinderpornografischen Dateien und war im Grunde geständig (pag. 431 Z. 14 ff.). In Bezug auf den vorgeworfenen Zeitraum sowie die Anzahl der heruntergeladenen Dateien führte er jedoch aus, dass er dies nicht nachvollziehen und somit nicht bestätigen könne (pag.