gewisse Fragezeichen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte durch den Beschuldigten in Bezug auf das Herunterladen von kinderpornografischen Dateien ein Eingeständnis ohne irgendwelche Ausflüchte. So gab der Beschuldigte zu, auch illegale pornografische Inhalte heruntergeladen zu haben (pag. 258 Z. 19 ff.). Er gab an, er könne nicht mehr sagen, wann genau er mit dem Downloaden von pornografischen Dateien mit minderjährigen Kindern begonnen habe, bestätigte aber, dass er im Jahr 2017 oder 2018 ein- bis zweimal solche Inhalte auf dem Computer gehabt habe (pag. 258 Z. 35 f., pag. 259 Z. 1 ff.).