, Z. 99 ff.). Zusammengefasst zeigen seine bei der Polizei gemachten Aussagen eine Tendenz des Beschuldigten zum Beschönigen und zur Bagatellisierung seines Verhaltens, wobei festzuhalten ist, dass ab der zweiten polizeilichen Einvernahme mehr oder weniger ein Geständnis an den Tag gelegt wurde. Sieht man sich die Anzahl der durch den FDF ermittelten Video- und Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt oder mit Präferenzindikatoren sowie die angeklagte Zeitdauer von Ende 2017 bis Februar 2019 an, dann ist die Aussage des Beschuldigten, er habe die Dateien heruntergeladen, weil er habe sehen wollen, was es damit auf sich habe (pag. 37 Z. 509 ff.), nicht nachvollziehbar.