7 Wissen von seinem Rechner gelöscht. Er habe keine entsprechenden Neigungen (pag. 44 Z. 113 ff.). Gelöscht habe er diese Bilder und Videos, weil er diese nicht schön gefunden habe. Er habe es «einen Scheiss gefunden und habe nichts damit zu tun haben wollen» (pag. 44 Z. 150 f.). Er habe nicht damit gerechnet, dass es eine solche Auswirkung habe. Er habe niemandem schaden wollen. Er habe es als nicht strafbar angeschaut, solche Downloads zu machen. Er habe gedacht, in der Schweiz sei es nicht strafbar (EV vom 3. Juni 2019: pag. 37 Z. 525 ff.).