35 Z. 439 f.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme wurden dem Beschuldigten die Ergebnisse der Auswertungen der Dateien vorgehalten. Der mittlerweile anwaltlich verteidigte Beschuldigte versuchte seine widersprüchlichen Aussagen der ersten polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt (einerseits von 2017 bis 2019 Daten mit verbotener Pornografie heruntergeladen und konsumiert zu haben, andererseits vor 2019 nie bewusst solche Dateien heruntergeladen) so zu erklären, dass er in seiner ersten Einvernahme nicht differenziert habe, ob er Pornografie heruntergeladen habe oder nicht (EV vom 3. Juni 2019: pag. 42 Z. 39 ff.).