und I.________ stehen aber nicht in direktem Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen, sondern sind im Falle eines Schuldspruches nach Art. 197 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bei der Frage der Landesverweisung zu würdigen. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel wiederzugeben. Sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung und der Prüfung der Landesverweisung hiernach eingegangen.