8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte pornografische Bilder und Filme, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, mittels eMule auf seinen Laptop heruntergeladen und konsumiert hat. Wie bereits unter Ziffer 5 dargelegt, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Dezember 2017 bis am 3. Juni 2019 durch Besitz zum Konsum, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte bestreitet hingegen das Zugänglichmachen dieser Erzeugnisse an unbekannte Nutzer sowie an Personen unter 16 Jahren.