391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 296 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).