Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.