II.3.-4. des erstinstanzlichen Urteils). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Schuldspruch gemäss Ziff. I. (erster Halbsatz) des erstinstanzlichen Urteils, die Höhe der Geldstrafe (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), die Landesverweisung (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils) sowie damit zusammenhängend das verfügte Tätigkeitsverbot (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff.