2. und Ziff. 4. hiervor) ist deshalb festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 12. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Dezember 2017 bis am 3. Juni 2019 in Bern und andernorts durch Besitz zum Konsum (Ziff. I. [zweiter Teilsatz] des erstinstanzlichen Urteils) und die Einziehung zur Vernichtung des Ultrabook Sony Vaio sowie die Löschung die beim Fachbereich Digitale Forensik befindlichen elektronischen Daten nach Rechtskraft des Urteils verfügt wurden (Ziff. II.3.-4. des erstinstanzlichen Urteils).