3 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. Diesen Schuldspruch differenzierte er weder in Bezug auf die Zeitdauer noch in Bezug auf die Anzahl der Dateien. Einen Freispruch beantragte er lediglich in Zusammenhang mit dem Vorwurf des Zugänglichmachens von Pornografie (pag. 453). Wer Berufung erklärt, hat genau anzugeben, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteilsdispositiv abzuändern ist (BÄH- LER, Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 399 StPO).