5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte machte in Bezug auf den Besitz zum Konsum von Pornografie geltend, er habe nicht während der gesamten in der Anklageschrift genannten Zeitdauer und weniger Dateien als in der Anklageschrift angegeben heruntergeladen und konsumiert (pag. 430 Z. 11 ff., pag. 431 Z. 1 ff., pag. 441 Z. 20 ff.). Jedoch beantragte der Verteidiger des Beschuldigten einen Schuldspruch wegen mehrfach begangener