Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten (datierend vom 10. August 2023 [pag. 392]) eingeholt. Mit Schreiben vom 20. August 2023 (pag. 452 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ im Hinblick auf die Berufungsverhandlung seine Anträge sowie die Honorarnote ein. Der Beschuldigte sowie die Zeuginnen C.________ und G.________ wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung (ergänzend) einvernommen (pag. 414 ff., 424 ff.).