3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 27. September 2022 (pag. 356 f.) wurden die mit Berufungserklärung des Beschuldigten vom 25. August 2022 gestellten Beweisanträge gutheissen und damit das Arbeitszeugnis der E.________ AG vom 20. Januar 2021 (pag. 327 f.), das Arbeitszeugnis der F.________ (Schweiz) AG vom Juli 2018 (pag. 329 f.) sowie der Lebenslauf (Stand 24. August 2022 [pag. 331 ff.]) zu den Akten erkannt. Des Weiteren wurde C.________, die Ehefrau des Beschuldigten, antragsgemäss als Zeugin zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 363 f.).