I. des erstinstanzlichen Urteils). Zudem wurde dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, untersagt (pag. 275, Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils). Schliesslich wurden die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 275, Ziff. II.3.-5. des erstinstanzlichen Urteils).