4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’200.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 6. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Entschädigung gesprochen. 7. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: