2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 wird nicht auf A.________ ausgedehnt und der Strafbefehl BM 17 24829 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2020 wird nicht aufgehoben. 3. Der eventualiter gestellte Antrag von A.________ vom 24. März 2022, es sei das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern in den Verfahren SK 22 424-427 zu sistieren, wird abgewiesen.