Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat Rechtsanwalt B.________ zudem für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 20 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 668.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch von A.________ vom 24. März 2022 um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO wird abgewiesen.