note vom 1. Mai 2023 geltend gemachten Tarife eine Kürzung der Auslagen um CHF 87.00 zu erfolgen. Die an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 2'728.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 2'728.20, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).