Gesuchsteller sind als Kanzleiarbeiten nicht zu entschädigen. Es rechtfertigt sich in Bezug auf die 5 betroffenen Positionen eine Kürzung von jeweils 5 Minuten, insgesamt ausmachend 25 Minuten. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine Kürzung des geltend gemachten Honorars um 3 Stunden und 5 Minuten. Die mit der Weiterleitung von Verfügungen und von eigenen Eingaben geltend gemachten Auslagen sind bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 2 PKV (Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022). Dementsprechend hat vorliegend gestützt auf die in der Kosten-