1449 ff.). Diesbezüglich haben einige Korrekturen zu erfolgen: Vorab ist festzuhalten, dass der Versand von Orientierungskopien und Abschlussarbeiten Kanzleiarbeiten darstellen, welche nicht zu entschädigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4). In Bezug auf die Position vom 25. August 2022 ist nicht nachvollziehbar, welche Eingabe des Berufungsgegners/Gesuchstellers an diesem Tag oder kurz davor oder danach beim Obergericht eingegangen sein soll. Diese Position ist demzufolge ersatzlos zu streichen. Es resultiert eine Kürzung des Honorars um 25 Minuten.