Mit Blick auf den vorliegenden Kostenentscheid, welcher die Entschädigungsfolgen präjudiziert, hat der Berufungsgegner/Gesuchsteller keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 26.2 Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Berufungsgegners/Gesuchstellers im oberinstanzlichen Verfahren wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Mai 2023 bestimmt (pag. 1449 ff.).